Mit dem Kauf eines Onlinetickets, dem Lösen eines Eintrittsmediums (Chip) und dem Besuch des Thermalbades schließen Sie mit der Therme Wien GmbH & Co KG einen Badebesuchsvertrag und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.

 

BADEORDNUNG

 

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen,

Gefahrtragung der Gäste

(1) Die Therme Wien GmbH & Co KG ermöglicht ihren Gästen die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

 

(2) Es ist weder der Therme Wien GmbH & Co KG, noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung der auf dem Badegelände ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Gefahren.

 

(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Therme Wien GmbH & Co KG gehörende, Dritte.

 

(4) Die Therme Wien GmbH & Co KG übernimmt daher gegenüber den Gästen ausschließlich die folgenden Pflichten:

 

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1) Die Therme Wien GmbH & Co KG ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.

 

(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, hat die Therme Wien GmbH & Co KG mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher zu untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.

 

(3) Die Therme Wien GmbH & Co KG behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

 

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

(1) Die Therme Wien GmbH & Co KG steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Therme Wien GmbH & Co KG alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht.

 

(2) Sobald die Therme Wien GmbH & Co KG von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt diese umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.

 

(3) In diesem Fall sowie im Fall der Sperre einer oder
mehrerer Anlagen zur Durchführung von Revisionsarbeiten, entsteht vereinbarungsgemäß kein Anspruch auf
Reduktion des Entgeltes.

 

(4) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

 

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Therme Wien GmbH & Co KG kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände derselben aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und erforderlichenfalls des Geländes verwiesen.

 

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Therme Wien GmbH & Co KG mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

 

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Therme Wien GmbH & Co KG, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Therme Wien GmbH & Co KG mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

 

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

Die Therme Wien GmbH & Co KG und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

 

1.8. Haftung der Therme Wien GmbH & Co KG

(1) Die Therme Wien GmbH & Co KG haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

 

(2) Die Therme Wien GmbH & Co KG haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des zuständigen Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna, Solarien etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. (Abs. 2).

 

(3) Die Benützung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Therme Wien GmbH & Co KG ist weder gehalten Parkplätze zu bewachen, noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Im Zusammenhang mit der Benützung der Parkgarage gelten die Bestimmungen der Garagenordnung der Therme Wien, welche bei der Einfahrt und in den Bereichen der Kassenautomaten ausgehängt ist.

 

2. Pflichten der Gäste

 

2.1. Eintrittskarten, Chiparmbänder, Schlüssel, Entgelte

(1) Die Benützung des Thermalbades ist nur mit einem gültigen Eintrittsmedium (Chip) laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.

 

(2) Badegäste, die ohne Zutrittsberechtigung (Eintrittsmedium) im Thermalbad angetroffen werden, haben die 3-fache Tagesgebühr zu entrichten.

 

(3) Das Eintrittsmedium (Chip-Key) ist beim Verlassen des Bades zurückzugeben.

 

(4) Für abhanden gekommene Eintrittsmedien ist Ersatz zu leisten (lt. Aushang).

 

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonal) gehörig vorzusorgen.

 

(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände des Thermalbades nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

 

(3) Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer (befugten) Aufsichtsperson, die wenigstens das 14. Lebensjahr vollendet hat, Zutritt. Die Therme Wien GmbH & Co KG ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich. Wird das Thermalbad von Personen unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen dennoch betreten, so bleiben die sonstigen Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen) uneingeschränkt verantwortlich.

 

(4) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

 

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei SchülerInnen die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär, für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

 

(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Thermalbades das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

 

2.4. Anweisungen des Personals des Thermalbades

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des Thermalbades uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

 

(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungtürme, Sauna, Solarien) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des Thermalbades aus dem Bad gewiesen werden. Ebenso sind bis dahin angefallene Konsumationen zu bezahlen.

 

(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

 

2.5. Hygienebestimmungen

(1) Die Gäste sind im gesamten Thermalbad zu größter Sauberkeit verpflichtet. Dies schließt das Tragen von ordentlicher Badekleidung (mit Ausnahme der Saunabereiche) und Badeschuhen mit ein.

 

(2) Grundsätzlich steht in Bezug auf die Badebekleidung der hygienische Gesichtspunkt im Vordergrund. So muss es sich – den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – um wasserabweisende, nicht saugende Badebekleidung handeln. Wenn Schwimmanzüge diese Auflagen erfüllen, können diese gerne bei einem Besuch in der Therme Wien getragen werden. Die Badekleidung muss aus Sicherheitsgründen anliegend sein und sollte über keine wegstehenden Teile verfügen, die ein Hängenbleiben an vorstehenden Gegenständen fördern.

 

(3) Das Thermalbad darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.

 

(4) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.

 

(5) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.

 

(6) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.

 

(7) Abfälle (Flaschen, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

 

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

 

(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.

 

(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutsche etc.).

 

2.7. Sprungbereich

(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet.

 

(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.

 

(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.

 

(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.

 

(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.

 

2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen

(1) Ruheliegen und Liegestühle können, solange der Vorrat reicht, kostenlos benützt werden. Das Reservieren derselben ist jedoch untersagt. Bei deren Benützung ist ein ausreichend großes, sauberes Badetuch zu verwenden.

 

(2) Handtücher können gegen entsprechende Benützungsgebühr ausgeliehen werden. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

 

(3) Im Thermalbad sind die von der Therme Wien GmbH & Co KG kostenlos zur Verfügung gestellten Kinderwägen zu verwenden.

 

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1) Wertgegenstände sind in den dafür vorgesehenen und als solche gekennzeichneten Sicherheitswertfächern zu deponieren. Für sonst in das Thermalbad eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

 

(2) Gefundene Gegenstände sind im Büro des Thermalbades gegen Bestätigung abzugeben.

 

(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

 

2.10. Meldepflichten/Hilfeleistungspflicht

(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des Badebetriebes sofort zu melden.

 

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

 

2.11. Sonstiges

(1) Im gesamten Thermalbad besteht Rauchverbot.

 

(2) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Thermalbades ist ohne Zustimmung der Therme Wien GmbH & Co KG untersagt.

Wir wünschen unseren Gästen einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt.

Therme Wien GmbH & Co KG